Raub, räuberischer Diebstahl
Bei Raub handelt es ich dem Grunde nach um einen Diebstahl, jedoch kommt verschärfend die Anwendung von Gewalt oder die Drohung, Gewalt anzuwenden, hinzu.
Der Raub richtet sich wie der Diebstahl gegen das Eigentum, darüber hinaus auch gegen die persönliche Freiheit.
Wie beim Diebstahl muss der Täter zur Verwirklichung des Raubes, dem Betroffenen eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnehmen, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die geschieht bei Raub entweder mittels Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Die Gewaltanwendung muss sich gegen den Körper des Opfers richten und in der Absicht erfolgen, den Widerstand gegen die Wegnahme zu brechen, oder den erwarteten Widerstand zu verhindern. Die Drohung kann sich auch gegen einen Dritten richten. Ob die Drohung tatsächlich verwirklicht wird, ist unerheblich; das Opfer muss dies nach dem Willen des Täters lediglich für möglich halten.
Ein schwerer Raub mit erhöhter Strafandrohung liegt beispielsweise vor, wenn der Raub mit einer Waffe oder in einer Bande begangen wird. Führt der Raub zum Tod des Opfers, wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren geahndet.
Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Er wird gleich einem Räuber bestraft.
Sollten Sie einen der Vorwurf gemacht werden, einen Raub begangen zu haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an Rechtsanwalt Kunkel als kompetenten Anwalt für Strafrecht in München.