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Rechtsanwalt für Strafrecht in München

Betäubungsmittelstrafrecht | Drogen | BTM

Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln, im Volksmund auch Drogen genannt, wird im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in den § 29 ff. unter Strafe gestellt. Das Betäubungsmittelgesetz ist ein sog. strafrechtliches Nebengesetz, welches das allgemeine Strafrecht des Strafgesetzbuches (StGB) ergänzt.

Als Betäubungsmittel (BTM) gelten alle Substanzen, die in Anlage 1 bis 3 zum BTM-Gesetz aufgeführt sind. Dies sind sowohl natürliche Substanzen wie beispielsweise Kokain, Opium und Pilze, als auch künstlich hergestellte Substanzen wie z.B. Amphetamine, Ecstasy, Crystal, LSD, Heroin, Diazepam und 2C-B.

Unter Strafe stellt das BtMG beispielsweise das unerlaubte Herstellen, Handel treiben, Ein- oder Ausführen, Erwerben, Veräußern oder schlicht auch den Besitz von Drogen.

Mit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) am 01.04.2024 wird Cannabis nicht mehr in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) geführt, wodurch es rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel gilt. Gemäß § 3 CanG ist es Personen ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt, zum Eigenkonsum bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mit sich zu führen oder zu Hause bis zu 50 g Cannabis zu besitzen. Darüber hinaus ist Erwachsenen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Besitz von drei lebenden Cannabispflanzen erlaubt. Die Weitergabe von Cannabis unterliegt gesonderten Vorschriften und ist ausschließlich Anbauvereinigungen gestattet. Für Minderjährigen bleibt der Besitz weiterhin untersagt, auch stehen beispielsweise das Handeltreiben oder die Abgabe weiterhin unter Strafe. Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, sofern die Cannabissamen nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Maßgeblich für die Höhe der Strafe im Drogenstrafrecht ist vorrangig die Menge der Betäubungsmittel. Entscheidend ist hierbei der Wirkstoffgehalt der einzelnen Stoffe: Bei Cannabis beispielsweise die Wirkstoffmenge an THC, bei Ecstasy die an MDMA.

Das Betäubungsmittelrecht weist zahlreiche Besonderheiten auf und sieht teils hohe Strafen vor. Dem auf dem Drogenstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger bietet es jedoch auch zahlreiche Möglichkeiten, für den Betroffenen tätig zu werden.

So sieht § 31 BtMG vor, dass das Gericht die Strafe mildern oder von der Strafe absehen kann, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens dazu beiträgt, dass eine bereits begangene Straftat aufgedeckt werden kann oder weitere Straftaten verhindert werden können.

Hier besteht häufig Beratungsbedarf durch einen erfahrenen Rechtsanwalt; durch aktives Mitwirken und Handeln kann im Ergebnis oftmals eine deutlich geringere Strafe erreicht werden.

§ 35 BtMG sieht vor, dass die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe zurückstellen kann, sofern sich der Verurteilte wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.

Das Gesetz zieht hier eine Therapie einer Bestrafung vor. Diese Möglichkeit wird ein auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts erfahrener Strafverteidiger seinem Mandanten darlegen und ihm bei der Suche eines geeigneten Therapieplatzes helfen.

Häufig unterschätzt und für böse Überraschungen sorgt der mit einer Verurteilung wegen eines Drogendelikts oftmals einhergehende Entzug der Fahrerlaubnis, also der Verlust des Führerscheins. Folge ist auch die Anordnung einer Sperre, sodass für eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf; in schweren Fällen wird die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen.

Ein guter Strafverteidiger wird diesen Aspekt von Anfang im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie berücksichtigen und Aspekte herausarbeiten, die zur Vermeidung des Entzugs der Fahrerlaubnis oder zumindest zu einer möglichst kurzen Sperrfrist führen.

Rechtsanwalt Kunkel steht Ihnen als erfahrener Strafverteidiger im Betäubungsmittelrecht und Drogenstrafrecht engagiert zur Seite.

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