Der Strafbefehl
Was ist ein Strafbefehl?
In rechtlicher Hinsicht steht ein Strafbefehl einem Urteil gleich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Gericht einen Strafbefehl, wenn es einen hinreichenden Tatverdacht als gegeben ansieht.
Wie hoch ist die Strafe?
Bei Bemessung der Strafhöhe unterstellt das Gericht, dass Sie die Tat gestehen. Dieses unterstellte Geständnis wird zu Ihren Gunsten gewertet, sodass die Strafe geringer angesetzt wird, als es bei gleichem Sachverhalt in einem Urteil nach mündlicher Verhandlung der Fall wäre. Hintergrund ist, dass die Justiz bei einfachen Verfahren aus Kostengründen eine mündliche Verhandlung vermeiden möchte.
Die Strafe besteht aus zwei Komponenten: Anzahl der Tagessätze und Höhe des Tagessatzes. Beides miteinander multipliziert ergibt die Höhe der Geldstrafe. Bei einer Strafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € sind somit 1.200 € zu zahlen.
Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes schätzt das Gericht Ihr Nettoeinkommen, zieht etwaige Unterhaltsverpflichtungen ab und teilt das Ergebnis durch 30. Verdienen Sie beispielsweise 1.500 € netto und müssen 300 € Unterhalt zahlen, beläuft sich die Höhe des Tagessatzes auf 40 € [(1.500 € – 300 €) / 30 = 40 €].
Soll ich Einspruch einlegen?
Sofern Sie unschuldig sind und/oder die Strafe Ihnen zu hoch vorkommt, sollten Sie mithilfe eines erfahrenen Strafverteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Die Strafe und die Strafhöhe stehen nun zur Verhandlung – für Sie gilt die Unschuldsvermutung!
Der Einspruch kann auch jederzeit auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, sodass nur zur Strafhöhe verhandelt wird.
Vorsicht, Frist!
Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Strafbefehl bei Ihnen zugestellt wurde (Datumstempel auf dem gelben Briefumschlag), bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Frist versäumt – was nun?
Lassen Sie die Frist verstreichen, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Sie können sich dagegen in der Regel nicht mehr wehren. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben.
Dann können Sie unter gewissen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand verlangen; sie werden dann so gestellt, als hätten Sie die Frist nicht versäumt.
Als Gründe kommen beispielsweise Krankheit, urlaubsbedingte oder berufsbedingte Abwesenheit in Betracht. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Sie müssen zwingend innerhalb von einer Woche ab Kenntnis vom Strafbefehl den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss gut begründet und glaubhaft gemacht werden. Die gesetzlich vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen sind unbedingt einzuhalten. Der Antrag sollte von einem erfahrenen Rechtsanwalt gestellt werden.
Wir beraten Sie gerne!