Rechtsanwalt Verkehrsstrafrecht MünchenRechtsanwalt Verkehrsrecht München
Im Verkehrsrecht und im Strafrecht beraten wir Sie mit langjähriger Erfahrung.
Ist Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen worden oder droht Ihnen der Entzug der Fahrerlaubnis, z.B. wegen des festgestellten Konsums von Betäubungsmitteln (BTM, Drogen), setzen wir uns dafür ein, dass sie Ihren Führerschein möglichst nicht verlieren oder zumindest schnell wiedererlangen. Wir wissen, dass ein Fahrerlaubnisentzug existenzbedrohend sein kann.
Auch bei der Durchführung der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), bei der Ihre Fahreignung überprüft wird, beraten wir Sie. Die MPU dient der Fahrerlaubnisbehörde als wichtigste Grundlage für die Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Aufgrund unserer Erfahrung als Strafverteidiger können wir Sie im Falle eines Strafverfahrens wegen Fahrerflucht, Unfallflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder eines Bußgeldverfahrens optimal und mit gutem Erfolg gegenüber den Ermittlungsbehörden oder vor Gericht vertreten.
Im Verkehrszivilrecht übernehmen wir für Sie die gesamte Schadenabwicklung gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers. Dabei prüfen wir für Sie, welche Schadenspositionen Sie geltend machen können. Bei einem einfachen Verkehrsunfall sind dies neben dem reinen Blechschaden beispielsweise der Nutzungsausfall für die entgangene Nutzungsmöglichkeit Ihres Fahrzeugs, Mietwagenkosten sowie eine merkantile Wertminderung.
Wir beraten Sie, wann Sie im Einzelfall berechtigt sind, ein Sachverständigengutachten auf Kosten des Unfallgegners einzuholen oder wann Sie es bei einem Kostenvoranschlag belassen können. In jedem Fall kann ein Sachverständigengutachten zur späteren Beweissicherung enorm hilfreich sein. Die Kosten, die Ihnen für den Sachverständigen entstehen, machen wir beim Unfallverursacher geltend.
Wir beraten Sie, ob Sie auf Nettoreparaturkostenbasis abrechnen können oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und bis zu welcher Grenze Sie im Einzelfall berechtigt sind, Ihr Fahrzeug auf Kosten des Unfallverursachers zu reparieren.
Sollten Sie durch den Unfall verletzt worden sein, machen wir für Sie ein angemessenes Schmerzensgeld ebenso geltend wie einen etwaigen Haushaltsführungsschaden oder Verdienstausfall.
Die Kosten für den eigenen Anwalt muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers entsprechend der Haftungsquote tragen. Auch wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, lohnt es sich daher, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bereits mit der außergerichtlichen Schadensregulierung zu beauftragen. Denn nur der im Verkehrsrecht und Versicherungsrecht erfahrene Rechtsanwalt weiß, welche Positionen er bei der Versicherung des Unfallverursachers, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Gerichte, erfolgreich durchsetzen kann.
Gerne sind wir für Sie da!