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Rechtsanwalt für Strafrecht in München

Strafbefehl

Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich. Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft bei Gericht beantragt und vom Gericht erlassen. Ihre Schuld muss für den Richter hierbei keineswegs feststehen, vielmehr genügt ein hinreichender Tatverdacht, weswegen ein Strafbefehl in einigen Fällen zur Entlastung von Staatsanwaltschaft und Gericht vorschnell erlassen wird.

Bei Bemessung der Strafhöhe geht der Richter bei Erlass des Strafbefehls von einem Geständnis aus, was in der Strafhöhe zu Ihren Gunsten berücksichtigt wird (sog. Geständnisfiktion). Die Anzahl der Tagessätze soll die Schuld widerspiegeln, die Höhe des Tagessatzes das Einkommen. Sollte der Beschuldigte keine Angaben zur Höhe seines Einkommens machen, wird es vom Gericht geschätzt.

Vorteil eines Strafbefehls sind die für Sie vergleichsweise geringen Kosten und die schnelle Erledigung des Verfahrens ohne Öffentlichkeit.

Sind Sie unschuldig? Ist die Strafe, insbesondere der Tagessatz zu hoch bemessen? Dann müssen Sie schnell handeln! Gegen den Strafbefehl können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, andernfalls wird er rechtskräftig.

Sollten Sie unschuldig sein, oder die Sache sich anders als im Strafbefehl ausgeführt darstellen, oder Sie den Widerruf einer offenen Bewährung befürchten, sollten Sie selbst oder mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Eine Begründung oder eine inhaltliche Stellungnahme sollten keinesfalls abgegeben werden, ohne vorher mit einem fachkundigen Rechtsanwalt und Strafverteidiger zu sprechen.

Ihr Rechtsanwalt und Strafverteidiger wird nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl die Akten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft einsehen und Ihren Fall beurteilen können. Gemeinsam mit ihm werden Sie die weitere Vorgehensweise besprechen und die Erfolgsaussichten abwägen.

Nach dem Einspruch kommt es in der Regel zur Hauptverhandlung. Dort haben Sie die Möglichkeit, Ihre Sicht der Dinge darzulegen und gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger für einen Freispruch oder eine geringere Strafe zu kämpfen.

In einigen Fällen gelingt es auch, nach dem Einspruch eine Einstellung des Verfahrens oder gar eine Rücknahme der Klage zu erreichen, noch bevor die öffentliche Hauptverhandlung eröffnet wird.

Sollte sich nach Akteneinsicht durch Ihren Strafverteidiger herausstellen, dass voraussichtlich keine geringere Strafe als im Strafbefehl zu erwarten ist, können Sie den Einspruch jederzeit zurücknehmen. Der Strafbefehl wird dann in seiner ursprünglichen Form rechtskräftig.

Wir beraten Sie gerne!

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