Anwalt OrdnungswidrigkeitenrechtRechtsanwalt Einspruch Bußgeldbescheid München
Wir verteidigen unsere Mandanten gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit jeder Art. In der Praxis werden die meisten Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr begangen.
Wie werden Verstöße im Straßenverkehr geahndet?
Die Ahndung des straßenverkehrsrechtlichen Verstoßes reicht von einem Bußgeld, Punkten in Flensburg bzw. im Fahrerlaubnisregister (FAER), über die Verhängung eines zeitlich befristeten Fahrverbots bis hin zum Einzug des Führerscheins und dem Entzug der Fahrerlaubnis. Häufig ordnet die Behörde die Teilnahme an der Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis an. Im Volksmund wird die MPU auch „Depperltest” oder „Idiotentest” genannt. In vielen Fällen kann die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Nachweis einer erfolgreich abgelegten MPU verhindert werden.
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, ordnet es außerdem eine Sperre an, für deren Dauer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperrfrist, § 69a StGB).
Strafrechtlich relevant sind bspw. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht, Fahrerflucht, § 142 StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), das verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) und die Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses berauschender Mittel (Drogen, Betäubungsmittel, Medikamente) oder durch grob verkehrswidrig oder rücksichtsloses Verhalten (§ 315c StGB).
Was sind die häufigsten Verstöße im Straßenverkehr?
Häufige Verstöße im Straßenverkehr und geahndete Verkehrsdelikte:
- Geschwindigkeitsüberschreitung, Überschreiten des Tempolimits (zu schnell gefahren)
- vom Blitzer erwischt, geblitzt worden, in eine Radarfalle geraten
- zu geringer Sicherheitsabstand
- Rote Ampel überfahren
- Vorfahrt missachtet
- Alkohol am Steuer, Trunkenheit im Verkehr
- Drogen, Betäubungsmittel am Steuer und im Straßenverkehr
- Trunkenheit im Verkehr
- Handy am Steuer, Mobiltelefon am Steuer
- Fehler beim Überholen
- Falschparken
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, illegales Straßenrennen
Was muss ich beachten, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalten habe?
Möglicherweise ist die Ihnen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit bereits verjährt. Hierbei wird zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung unterschieden.
Mit Zustellung des Bußgeldbescheids beginnt eine zweiwöchige Frist zu laufen, die Sie unbedingt einhalten müssen, wenn Sie sich gegen den Bescheid erfolgreich wehren wollen (§ 67 OWiG). Maßgeblich für die Fristberechnung und den Fristbeginn ist das auf dem Kuvert (Briefumschlag) vermerkte Zustelldatum. Bewahren Sie daher den Umschlag auf. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Verwaltungsbehörde eingelegt werden und innerhalb der Frist dort eingehen.
Einspruchsfrist versäumt - was nun?
Nur in Einzelfällen kann bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde und der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig gestellt wird, je nach Norm z.B. innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 StPO). Ferner sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen; zugleich ist die versäumte Handlung nachzuholen.
Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?
Es kann sein, dass die Ihnen zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist. Man unterscheidet zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.
Bei der Verfolgungsverjährung kann die vorgeworfene Tat nicht mehr geahndet werden. Bei Straßenverkehrsdelikten beträgt die Verjährungsfrist drei Monate (§ 36 Abs. 3 StVG), in anderen Fällen je nach Höhe der Gelbuße sechs Monate bis drei Jahre (§ 31 OWiG).
Die Verjährungsfristen können durch sogenannte verjährungsunterbrechende Maßnahmen verlängert werden (§ 33 OWiG). Dies hat zur Folge, dass die Verjährung neu zu laufen beginnt. Hierzu zählen beispielsweise die Versendung eines Anhörungsschreibens an den Betroffenen, Maßnahmen zur Aufenthaltsermittlung sowie der Erlass des Bußgeldbescheides. Nach zwei Jahren tritt die absolute Verjährung ein (§ 33 Abs. 3 OWiG).
Vollstreckungsverjährung bedeutet, dass das rechtskräftig verhängte Bußgeld nicht mehr beigetrieben oder vollstreckt werden kann. Bei einer Geldbuße bis 1.000,00 € tritt Vollstreckungsverjährung in drei Jahren, bei einer Geldbuße von mehr als 1.000,00 € in fünf Jahren ein.
Gerne sind wir für Sie da!