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Rechtsanwalt für Strafrecht in München

Strafantrag

Das Strafrecht unterscheidet zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten.

Antragsdelikte werden nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt, bei einigen Delikten auch, sofern ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Zu den Antragsdelikten gehören beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung, um nur die bekanntesten Delikte zu nennen.

Offizialdelikte werden hingegen verfolgt, sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft hiervon erfahren; sie sind dann von Gesetzes wegen verpflichtet, zu ermitteln.

Gerne beraten wir Sie, ob es sinnvoll ist, in Ihrem Fall einen Strafantrag zu stellen. Hierbei werden wir die Erfolgsaussichten einer Strafverfolgung genauso erörtern, wie etwaige weitergehende Ansprüche, die Sie geltend machen können. Hierzu gehören etwa zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Strafanzeige

Eine Strafanzeige ist sinnvoll, sofern Sie von einer Straftat Kenntnis erlangen und wollen, dass diese verfolgt wird, auch wenn Sie nicht selbst Geschädigter sind. Hierzu müssen Sie lediglich Polizei oder Staatsanwaltschaft in Kenntnis von der begangenen Straftat setzen.

Bei Offizialdelikten werden die Ermittlungsbehörden von Amts wegen ermitteln. Handelt es sich um ein Antragsdelikt wird man Ihnen bzw. dem Geschädigten raten, darüber hinaus einen Strafantrag zu stellen.

Sind Sie Geschädigter einer Straftat? Gerne stellen wir für Sie Strafanzeige und beraten Sie über weitergehende zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

« (Nicht) geringe Menge BTMAblauf des Strafverfahrens »

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