Die Betreuungsverfügung
Was ist eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung ist neben der Vorsorgevollmacht eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass jemand selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht greift die Betreuungsverfügung erst, wenn eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Sie wird erst dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gem. §§ 1896 ff. BGB vorliegen.
Das für die Bestellung eines Betreuers zuständige Gericht hat den in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Willen des Betroffenen bei der Bestellung des Betreuers jedoch zu berücksichtigen.
Welcher Unterschied besteht zur Vorsorgevollmacht?
Im Gegensatz zu einem Bevollmächtigten bei der Vorsorgevollmacht unterliegt der Betreuer einer strengen Kontrolle durch das Gericht. Eine Betreuungsverfügung ist deswegen weniger flexibel als eine Vorsorgevollmacht. Die Kontrolle durch das Gericht führt aber auch zu einem geringerem Missbrauchsrisiko als bei der Vorsorgevollmacht.
Ist die rechtliche Vertretung bereits durch eine Vorsorgevollmacht ausreichend sichergestellt, wird das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen.
Eine separate Betreuungsverfügung ist aber der richtige Weg, wenn der Betroffene niemandem ausreichend vertraut, um eine Vorsorgevollmacht auszustellen oder wenn die Person des Vertrauens nicht bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
Was kann ich in einer Betreuungsverfügung regeln?
In einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass man nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln, einen Betreuer einsetzen oder besser gesagt sich wünschen.
Hierzu muss man wissen, dass ein Betreuer immer durch das Betreuungsgericht bestellt wird. Sofern eine Betreuungsverfügung vorliegt, hat das Betreuungsgericht jedoch den Wunsch des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers zu berücksichtigen und wird diesem Wunsch auch entsprechen, sofern es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft.
So prüft das Gericht beispielsweise, ob der in der Betreuungsverfügung genannte Betreuer für das Amt geeignet ist. Ungeeignet wäre der Betreuer beispielsweise, wenn er aufgrund seiner beruflichen Situation zeitlich nicht in der Lage wäre, das Amt auszuüben oder wenn die Entfernung zum Wohnsitz des Betreuten zu groß wäre.
Für verschiedene Aufgabenbereiche können unterschiedliche Betreuer eingesetzt werden.
Die individuellen Wünsche zur Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses können sich auf alle der Betreuung unterliegenden Lebensbereiche beziehen. Dies sind beispielsweise der Wohnsitz des Betreuten und in eingeschränktem Maße auch vermögensrechtliche Fragestellungen, wobei der Betreuer hier durch restriktive Maßnahmen der Vermögensverwaltung gesetzlich eingeschränkt ist.
Inhaltlich wird der Betroffene hier insbesondere anstreben, seine bisherigen Lebensgewohnheiten auch im Falle der Betreuung soweit wie möglich weiterführen zu können.
Was darf ein Betreuer?
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich, wobei er für den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.
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