Rechtsanwalt für Zollvergehen in München
Zollstraftaten | Zollordnungswidrigkeiten | Zollrecht | Zollstrafrecht
Im deutschen Zollrecht wird zwischen Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten unterschieden. Beide Kategorien umfassen Verstöße gegen zollrechtliche Bestimmungen, unterscheiden sich jedoch in der Schwere der Tat und den rechtlichen Konsequenzen. Während Zollstraftaten schwerwiegende Verstöße darstellen und strafrechtlich verfolgt werden, werden Zollordnungswidrigkeiten als weniger gravierende Verstöße betrachtet und führen in der Regel zu Geldbußen. Diese Verstöße werden im Wesentlichen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Häufige Zollstraftaten
In der Praxis verfolgt der Zoll insbesondere Straftaten wie Schmuggel (§ 373 AO), Steuerhehlerei (§ 374 AO), Bannbruch (§ 372 AO), Steuerhinterziehung im Zollbereich (§ 370 AO), Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrverbote (§ 18 AWG) und Schwarzarbeit als Zollstraftat (§ 266a StGB).
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO)
Schmuggel ist die wohl bekannteste Zollstraftat und wird in § 373 der Abgabenordnung geregelt. Darunter versteht man das vorsätzliche Einführen oder Ausführen von Waren unter Umgehung der Zollbehörden. Wer Waren einführt oder ausführt, ohne diese ordnungsgemäß zu deklarieren, um dadurch die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu hinterziehen, macht sich des Schmuggels schuldig. Die gewerbsmäßig Handlung wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Steuerhehlerei (§ 374 AO)
Die Steuerhehlerei stellt ebenfalls eine Zollstraftat und ist in § 374 AO geregelt. Sie umfasst das das Ankaufen, Absetzen oder das sonstige Verschaffen von Erzeugnissen oder Waren, von denen bekannt ist, dass sie durch Schmuggel oder Bannbruch ins Inland eingeführt wurden, um die darauf entfallenden Abgaben zu hinterziehen. Die Sanktionen für Steuerhehlerei sind identisch mit denen des Schmuggels.
Bannbruch (§ 372 AO)
Der Bannbruch ist eine weitere bedeutende Zollstraftat und wird in § 372 der Abgabenordnung geregelt. Bannbruch bezeichnet das vorsätzliche Verbringen (Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr) von Waren über die Zollgrenze unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder eine gesetzliche Beschränkung. Dies betrifft insbesondere den Handel mit Waren, die einem Ein- oder Ausfuhrverbot unterliegen, etwa bestimmte Waffen, Betäubungsmittel oder Kulturgüter.
Der Bannbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa bei bandenmäßigem Vorgehen oder dem Verstoß gegen besonders wichtige Schutzvorschriften, kann die Strafe auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren erhöht werden.
Der Bannbruch unterscheidet sich vom Schmuggel dadurch, dass hier nicht die Umgehung von Zöllen oder Abgaben, sondern der Verstoß gegen spezifische gesetzliche Verbote oder Beschränkungen im Vordergrund steht. Der Täter verletzt dabei bewusst die geltenden Einfuhr- oder Ausfuhrverbote, was die Tat als besonders gefährlich für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit erscheinen lässt.
Steuerhinterziehung im Zollbereich (§ 370 AO)
Die Steuerhinterziehung, auch im Zollbereich, ist in § 370 AO geregelt. Eine Steuerhinterziehung liegt vor, wenn Zölle oder Verbrauchsteuern durch unrichtige Angaben, das Verschweigen steuerlich relevanter Tatsachen oder die Unterlassung von Mitteilungspflichten hinterzogen werden. Auch hier können Geld- und Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Hinterziehungsbetrag sowie der Schwere der Tat.
Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrverbote (§ 18 AWG)
Neben den klassischen Zollstraftaten kann auch ein Verstoß gegen Ein- und Ausfuhrverbote nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafrechtliche Konsequenzen haben. Gemäß § 18 AWG macht sich strafbar, wer ohne die erforderlichen Genehmigungen Waren einführt, ausführt oder durchführt, die einem Verbot oder einer Genehmigungspflicht unterliegen. Diese Straftaten können mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet werden.
Schwarzarbeit als Zollstraftat (§ 266a StGB)
Auch die Schwarzarbeit, insbesondere im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung von Arbeitnehmern, kann eine Zollstraftat darstellen. Schwarzarbeit führt nicht nur zu Verstößen gegen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, sondern auch zu Steuerhinterziehung. Gemäß § 266a Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer für seine Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abführt oder falsche Angaben macht, um Abgaben zu vermeiden. Die Zollbehörden ermitteln hierbei in enger Zusammenarbeit mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Die Strafen für Verstöße nach § 266a StGB reichen von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren.
Häufige Zollordnungswidrigkeiten
In der Praxis verfolgt der Zoll insbesondere Ordnungswidrigkeiten wie Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Nichtanzeige von Barmitteln bei der Einreise (§ 31a ZollVG) und Schwarzarbeit (§ 8 SchwarzArbG).
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
Wer leichtfertig, also fahrlässig, Zölle oder andere Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verkürzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Im Gegensatz zum vorsätzlichen Schmuggel handelt es sich hierbei um ein fahrlässiges Verhalten, bei dem der Täter die Sorgfalt außer Acht lässt, die von ihm erwartet wird. Der Verstoß wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet.
Nichtanzeige von Barmitteln bei der Einreise (§ 31a ZollVG)
Wer bei der Einreise in die EU Barmittel im Wert von 10.000 Euro oder mehr mit sich führt, ist verpflichtet, dies unaufgefordert bei den Zollbehörden anzuzeigen. Die Unterlassung dieser Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ahndung erfolgt mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro.
Schwarzarbeit als Ordnungswidrigkeit (§ 8 SchwarzArbG)
Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann Schwarzarbeit auch als Ordnungswidrigkeit gemäß dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) geahndet werden. Nach § 8 SchwarzArbG liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn jemand gegen sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten verstößt, ohne eine strafbare Handlung nach § 266a StGB zu begehen. Auch Verstöße gegen die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen oder das Fehlen von Arbeitsgenehmigungen können als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. Hier drohen empfindliche Geldbußen, die in besonders schweren Fällen bis zu 500.000 Euro betragen können.
Unterschiede zwischen Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten
Die Unterscheidung zwischen Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten ist wesentlich, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Während Zollstraftaten zu strafrechtlichen Sanktionen wie Freiheits- oder Geldstrafen führen, sind die Konsequenzen bei Zollordnungswidrigkeiten in der Regel auf Geldbußen begrenzt. Auch die Schwere der Tat sowie das erforderliche Maß an Vorsatz oder Fahrlässigkeit spielen eine entscheidende Rolle bei der Einordnung der Tat.
Strafverfolgung und Ermittlungsverfahren
Das Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) regelt die Befugnisse der Zollfahndungsbehörden, die mit der Aufklärung von Zollstraftaten beauftragt sind. Die Ermittlungen können dabei durch die Zollbehörden selbst oder in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. Eine zentrale Rolle spielen hierbei Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Vernehmungen.
Rechtsfolgen und Strafmaß
Das Strafmaß für Zollstraftaten kann stark variieren und hängt vom jeweiligen Tatbestand, dem Ausmaß der Tat und den individuellen Umständen des Falls ab. Neben den genannten Freiheits- oder Geldstrafen können auch Nebenstrafen wie die Einziehung der Schmuggelware angeordnet werden. Darüber hinaus kann es zu Nachforderungen der hinterzogenen Zölle und Steuern kommen, die zumeist erheblich sind.
Verteidigung bei Zollstraftaten und Zollordnungswidrigkeiten
Für Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Zollstraftat oder einer Zollordnungswidrigkeit eingeleitet wurde, ist es ratsam, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Auf eine Vorladung des Hauptzollamts oder ein Anhörungsschreiben sollte nicht ohne anwaltliche Vertretung reagiert werden!
Ein Anwalt für Strafrecht kann die Rechte des Betroffenen umfassend schützen und eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Bei Zollvergehen ist ein spezialisierter Anwalt von besonderer Bedeutung, da er die komplexen zollrechtlichen Regelungen und deren Auswirkungen auf das Strafverfahren präzise einschätzen kann. So können negative Konsequenzen minimiert oder vermieden werden.