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Die Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung einer Person im Hinblick auf medizinische Maßnahmen und Heileingriffe für den Fall, dass sie ihren Willen aufgrund ihrer psychischen oder physischen Situation nicht mehr wirksam erklären kann. Sie umfasst sowohl die Anordnung als auch das Unterlassen medizinischer Maßnahmen und Heileingriffe.

Sinn und Zweck einer Patientenverfügung ist es, den Patientenwillen ausdrücklich zu erklären, damit dieser für Ärzte und das Pflegepersonal vorliegt, wenn der Patient selbst zu einer Äußerung außerstande ist.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst werden und sollte durch regelmäßige Erneuerung der Unterschrift bekräftigt werden.

Was ist der Unterschied zur Vorsorgevollmacht?

Die Patientenverfügung wendet sich direkt an die behandelnden Ärzte, während bei der Vorsorgevollmacht der Bevollmächtigte den Willen des Betroffenen durchsetzt.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen sich. Wir empfehlen daher stets, eine Vorsorgevollmacht in Kombination mit einer Patientenverfügung und ggf. einer mit einer Betreuungsverfügung zu erstellen. Denn Aufgabe des Vorsorgebevollmächtigten ist es unter anderem, den in der Patientenverfügung festgehaltenen Willen des Betroffenen gegenüber Ärzten etc. durchzusetzen.

Was kann ich in einer Patientenverfügung regeln?

Grundsätzlich ist der Verfasser hinsichtlich des Inhalts seiner Patientenverfügung frei. Es haben sich jedoch zwei grundsätzlich Konstellationen entwickelt:

1. Die defensive Patientenverfügung mit dem Wunsch nach Unterlassen einer bestimmten Behandlung, wie z.B. einer Organtransplantation, einer Bluttransfusion, bis hin zu einem vollständigen Behandlungsabbruch.

2. Eine Patientenverfügung mit Wunsch nach Fortführung der Behandlung und medizinischer Maximalbehandlung.

Grenzen werden dem Ersteller einer Patientenverfügung dort gesetzt, wo die Erfüllung des Wunsches zu einer Strafbarkeit, beispielsweise des Arztes, führen würde. So darf z.B. der Wunsch nach aktiver Sterbehilfe nicht umgesetzt werden, da dies nach § 216 StGB für den Erfüllenden strafbar wäre.

Eine Schmerztherapie mit gegebenenfalls lebensverkürzender Auswirkung mit unbeabsichtigter Nebenfolge ist hingegen straflos und kann in einer Patientenverfügung angeordnet werden.

Diese sogenannte indirekte Sterbehilfe soll entsprechend dem erklärten Willen des Patienten eine einen Tod in Würde und Schmerzfreiheit ermöglichen.

Auch die sogenannte passive Sterbehilfe, wonach lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen sind, kann in einer Patientenverfügung wirksam angeordnet werden. In diesem Fall muss aus der Patientenverfügung der Wille hervorgehen, dass lebenserhaltende Maßnahmen konkret abgelehnt werden.

Ist eine Patientenverfügung für Ärzte verbindlich?

Der in einer Patientenverfügung eindeutig festgehaltene Wille des Patienten ist für die behandelnden Ärzte und das Pflegepersonal verbindlich. Die Patientenverfügung verleiht dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Ausdruck.

Wichtig ist, dass die Anordnungen in der Patientenverfügung auf bestimmte Maßnahmen abstellen. Allgemeine Formulierungen wie „ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Behandlungserfolg nicht mehr zu erwarten ist” oder die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen” zu wünschen, sind hierbei nicht ausreichend.

Es sollten daher konkrete ärztliche Maßnahmen genannt bzw. auf bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden. Eine rechtlich wirksame Patientenverfügung geht ins Detail und wird dadurch etwas umfangreicher.

Wir stehen Ihnen gerne helfend zur Seite!


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