Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in München
Steuerstrafrecht | Steuerstrafverfahren
Sie haben eine polizeiliche Vorladung oder ein Anhörungsschreiben der Finanzbehörde im Briefkasten gefunden? Das Finanzamt hat ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet? In diesem Fall ist es ratsam, sich umgehend an einen spezialisierten Anwalt zu wenden, der auf Steuerstrafrecht spezialisiert ist.
Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet?
Im Steuerstrafrecht geht es um Vorwürfe, gegen steuerliche Pflichten verstoßen zu haben. Bei einem sogenannten Anfangsverdacht leitet die zuständige Finanzbehörde ein Steuerstrafverfahren ein. Hierzu müssen gemäß § 153 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Zuständige Finanzbehörden sind das Finanzamt, das Hauptzollamt, die Familienkasse und das Bundeszentralamt für Steuern.
Die Straftatbestände sind in den §§ 369 bis 376 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Die steuerrechtlichen Ordnungswidrigkeite sind in den §§ 377 bis 384a der Abgabenordnung (AO) geregelt. Besonders bekannt sind beispielsweise die Steuerhinterziehung, der Bannbruch und die Steuerhehlerei. Die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) wird hingegen als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Jeder Verstoß gegen diese Tatbestände kann mit empfindlichen Strafen oder Geldbußen geahndet werden.
Die Ermittlungsbehörden verfügen über weitreichende Befugnisse, die für den Beschuldigten einschneidende Folgen haben können. Ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Steuerstrafrecht kann Sie in dieser Situation kompetent beraten und vertreten.
Wann liegt eine Steuerstraftat vor?
Im Sanktionssystem der Abgabenordnung ist zu differenzieren zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten.
Steuerstraftaten sind:
- Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
- Bannbruch (§ 372 AO)
- Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel (§ 373 AO)
- Steuerhehlerei (§ 374 AO)
Steuerordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften) sind:
- Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
- Steuergefährdung (§ 379 AO)
- Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO)
- Verbrauchsteuergefährdung (§ 381 AO)
- Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO)
- Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO)
- Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten (§ 383b AO)
Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
Das Steuerstrafrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, das spezielle Kenntnisse erfordert. Ein spezialisierter Anwalt kennt die Besonderheiten des Steuerstrafrechts und weiß, wie die Finanzbehörden und Gerichte in Steuerstrafsachen vorgehen. Er kann Sie daher optimal verteidigen und Ihre Interessen wirksam vertreten.
Ihr Anwalt wird bereits im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht nehmen, die Vorwürfe prüfen und mit Ihnen gemeinsam eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Ihr Verteidiger ist nicht nur Ihr rechtlicher Beistand, sondern auch Ihre Vertrauensperson.
Wann wird ein Steuerstrafverfahren eingestellt?
Ein Steuerstrafverfahren kann aus verschiedenen Gründen eingestellt und von der Verfolgung abgesehen werden. Die Einstellung kann sowohl durch die Finanzbehörde, die Staatsanwaltschaft als auch durch das Gericht erfolgen. Hier sind einige Gründe, warum ein Steuerstrafverfahren eingestellt werden könnte:
- Kein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO): Wenn sich während des Ermittlungsverfahrens herausstellt, dass der Tatverdacht nicht ausreichend ist, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.
- Geringe Schuld (§ 153 StPO): Wenn der Beschuldigte nur eine geringe Schuld trägt, kann das Verfahren eingestellt werden. Dies kann der Fall sein, wenn der hinterzogene Betrag sehr gering ist und der Beschuldigte keine Vorstrafen hat.
- Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO): Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt, wie zum Beispiel eine Geldzahlung leistet. Diese Auflage muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Schuld stehen und geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
- Verjährung: Wenn die Steuerhinterziehung verjährt ist, muss das Verfahren eingestellt werden. Wann verjährt eine Steuerstraftat? Die Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), kann jedoch auch deutlich länger sein. In besonders schweren Fällen beträgt sie fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Durch bestimmte prozessuale Maßnahmen wird die Verjährung unterbrochen und beginnt erneut zu laufen (§ 78c StGB).
Selbstanzeige: Ein Ausweg?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO Straffreiheit bewirken. Allerdings müssen hierfür strenge Anforderungen erfüllt sein. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Sie hierzu umfassend beraten und die Selbstanzeige für Sie erstellen.
Kontaktieren Sie uns
Bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen eine professionelle und engagierte Verteidigung in allen Stadien des Steuerstrafverfahrens.
Als spezialisierte Anwälte für Steuerstrafrecht verfügen wir über langjährige Erfahrung in der Vertretung von Beschuldigten in Steuerstrafsachen. Wir setzen uns dafür ein, dass Ihre Rechte gewahrt werden und das Verfahren für Sie möglichst vorteilhaft ausgeht.
Gerne stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.