Rechtsanwalt für Strafrecht in München
Haftbefehl, Festnahme und Verhaftung
Die Festnahme und die Verhaftung unterscheiden sich dadurch, dass bei der Festnahme (noch) kein Haftbefehl vorliegt, bei der Verhaftung jedoch schon. Die Verhaftung erfolgt also bereits auf Grundlage eines zuvor ergangenen Haftbefehls.
Festnahme
Sie, ein Angehöriger oder eine Ihnen nahestehende Person wurde vorläufig festgenommen? In dieser Ausnahmesituation gilt es schnell zu handeln.
In München wird der Festgenommene meist in die Hafträume des Polizeipräsidiums in der Ettstraße 2 gebracht. Nach dem Gesetz muss der Festgenommene unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem zuständigen Richter vorgeführt werden.
Dieser Richter entscheidet, ob er einen Haftbefehl aufgrund eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft erlässt. Der Ermittlungsrichter wird den Festgenommenen und nunmehr Beschuldigten anhören.
Spätestens jetzt sollten Sie Ihren Rechtsbeistand kontaktieren und schweigen. Keinesfalls sollten Sie oder Ihr Angehöriger die vorgeworfene Tat voreilig gestehen, um nicht in Untersuchungshaft zu kommen.
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls sind ein dringender Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach aktuellem Ermittlungsstand eine „hohe Wahrscheinlichkeit” besteht, dass der Festgenommene die ihm vorgeworfene Straftat begangen hat. Bereits hier ist der Interpretationsspielraum groß. Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen oder Ihrem Angehörigen an dieser Stelle zur Seite stehen und für ihn argumentieren.
Ferner muss mindestens einer der drei Haftgründe vorliegen, die das Strafprozessrecht kennt. Dies sind Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr.
Nach erfolgter Festnahme scheidet der Haftgrund der Flucht denknotwendig aus, da der Beschuldigte bereits festgenommen ist.
Beim Haftgrund der Fluchtgefahr prüft der Ermittlungsrichter, ob die Gefahr besteht und wie wahrscheinlich es ist, dass sich der Beschuldigte dem Zugriff der Ermittlungsbehörden und Gerichte entziehen will. Hierbei wird der Richter die Umstände des Einzelfalls abwägen.
So können beispielsweise eine hohe zu erwartende Strafe, kein fester Wohnsitz, eine fremde Staatsangehörigkeit, gute geschäftliche oder familiäre Kontakte ins Ausland und Konten oder Immobilien im Ausland die Annahme von Fluchtgefahr begründen. Diese darf aber nicht allein deshalb automatisch angenommen werden, nur weil mehrere der genannten Punkte für sich genommen zutreffen.
Hier wird Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein fachkundiger Strafverteidiger argumentativ zur Seite stehen und die einzelnen Punkte erläutern und oft entkräften können. So sprechen gegen die Annahme von Fluchtgefahr beispielsweise ein hohes Alter des Festgenommenen, feste familiäre Bindungen (minderjährige Kinder, Ehepartner, etc.) oder ein fester Arbeitsplatz.
Beim Haftgrund der Verdunkelungsgefahr prüft der Ermittlungsrichter, ob die Gefahr droht, dass der Beschuldigte mit großer Wahrscheinlichkeit auf Beweismittel einwirken wird und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Hier wird der Richter maßgeblich das bisherige Verhalten des Beschuldigten, aber auch das zu erwartende Verhalten des Beschuldigten würdigen.
Hat der Beschuldigte beispielsweise bereits versucht, Zeugen zu beeinflussen oder Beweismitteln zu vernichten oder macht er den Eindruck, dass er dies tun werde, begründet dies die Annahme von Verdunkelungsgefahr, sofern durch das Verhalten des Beschuldigten die Beweislage erschwert wurde oder wird.
An dieser Stelle wird Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein kompetenter Rechtsanwalt zur Seite stehen und etwaige Vorhalte des Ermittlungsrichters versuchen zu entkräften. Sofern beispielsweise die Beweislage gesichert ist, darf der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nicht angenommen werden. Außerdem ist es das gute Recht des Beschuldigten, Zeugen zu seiner Entlastung zu suchen und zu befragen. Auch hier kommt es auf den Einzelfall und die jeweiligen Argumente an.
Bei einigen Straftaten kommt auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr in Betracht.
In manchen Fällen der Schwerkriminalität darf die Untersuchungshaft auch ohne das Vorliegen eines Haftgrundes angeordnet werden.
Liegen ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vor, kommt der Festgenommene in Untersuchungshaft. Auch dort ist er nicht hilflos. Der Beschuldigte kann in der Untersuchungshaft jederzeit ein Haftprüfungsantrag stellen oder Haftbeschwerde einlegen, sodass die Sache erneut vor den Richter kommt und das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und eines Haftgrundes erneut geprüft werden muss.
Ob dies sinnvoll ist, besprechen Sie am besten mit Ihrem Strafverteidiger. Vorteil eines Haftprüfungsantrages aus der Haft heraus ist, dass dieser gemeinsam mit Ihrem Strafverteidiger in Ruhe vorbereitet werden kann, nachdem dieser Akteneinsicht genommen hat.
Verhaftung
Sie, ein Angehöriger oder eine Ihnen nahestehende Person ist auf Grundlage eines bereits vorliegenden Haftbefehls verhaftet worden? Auch dann gilt es schnell einen fachlich versierten Strafverteidiger zu beauftragen.
Ihr Strafverteidiger wird sofort Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob die Voraussetzungen einer Untersuchungshaft überhaupt vorliegen (dringender Tatverdacht und Haftgrund) und ggf. einen Haftprüfungsantrag stellen oder Haftbeschwerde einlegen.