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Rechtsanwalt für Strafrecht in München

Geringe und nicht geringe Menge Betäubungsmittel im BtMG

Das Betäubungsmittelgesetz (BTMG) nennt ausdrücklich nur die geringe Menge und die nicht geringe Menge, für die es Straferleichterungen respektive Strafverschärfungen vorsieht. Dazwischen liegt die sogenannte normale Menge, welche im Gesetz aber keine explizite Erwähnung findet.

Was ist eine geringe Menge Betäubungsmittel?

Der Umfang der geringen Menge ist nicht kodifiziert und wird von den Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer unterschiedlich gehandhabt. In Bayern liegt die geringe Menge für Cannabisprodukte wie in den meisten Bundesländern bei 6 g. Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen sehe die Grenze bei 10 g und Berlin und Bremen bei 15 g. Stand: Rechtsprechung bis zum 31.03.2024; die Entwicklung der Rechtsprechung ab dem 01.04.2024 bleibt abzuwarten.

Eine geringe Menge umfasst höchstens drei Konsumeinheiten. Unter Konsumeinheit versteht man die Menge, die zur Erzielung eines Rauschzustandes bei gelegentlichem Konsum benötigt wird.

Ist der Umgang mit einer geringen Menge strafbar?

Entgegen der landläufigen Meinung ist auch der Umgang mit einer geringen Menge Betäubungsmitteln strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist.

In der Praxis führt der Besitz einer geringen Menge bei Ersttätern jedoch meist zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Zur Anklageerhebung kommt es folglich gar nicht erst. Voraussetzung ist allerdings, dass durch die Tat keine Fremdgefährdung eingetreten ist.

Sollte die Angelegenheit bereits vor Gericht verhandelt werden, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn der Umgang mit den Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch geschah (§ 29 Abs. 5 BtMG).

Was ist eine nicht geringe Menge Betäubungsmittel?

Eine gesetzliche Mengenbeschreibung einer nicht geringen Menge gibt es nicht. Bei dem Begriff der geringen Menge handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher durch Auslegung zu konkretisieren ist. In der Praxis bedeutet dies, dass der Umfang der geringen Menge durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bestimmt wird. Hierbei kommen der Wirkstoffkonzentration, der Reinheit und der Qualität des Betäubungsmittels eine entscheidende Bedeutung zu. Ferner wird die Gefährlichkeit der Droge sowie die durchschnittliche Menge zur Erzielung eines Rauschzustandes (Konsumeinheit) berücksichtigt.

Ab folgenden Mengen handelt sich nach der Rechtsprechung des BGH um eine nicht geringe Menge:

  • Cannabis (THC): 7,5 g Tetrahydrocannabinol (entspricht bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 5 % einer Menge von 150 g Cannabis) - Gilt nach dem BGH auch ab dem 01.04.2024: BGH, Beschl. v. 18.04.2024 - 1 StR 106/24 (1. Strafsenat) und BGH, Beschl. v. 24.04.2024 – 4 StR 50/24 (4. Strafsenat).
  • Ecstasy (MDE, MDA): 35 g MDE-Hydrochlorid
  • MDMA: 30 g MDMA-Base
  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Wirkstoff
  • Metamphetamin (Crystal, Speed): 5 g Metamphetaminbase
  • 2C-B, BDMPEA (Bromo, Erox, Nexus, Venus und Ubulawu Nomathotholo): 1 g Bromdimethoxyphenethylamin (BDMPEA)
  • Psilocin: 1,2 g
  • Psilocybin: 1,7 g

Zu beachten ist, dass beim gleichzeitigen Handel oder Besitz mehrerer Mengen Betäubungsmittel, die für sich genommen den Grenzwert nicht erreichen, die anteiligen Grenzwerte zusammengerechnet werden, sodass die Grenze zur nicht-geringen Menge erreicht oder überschritten werden kann.

Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen der nicht geringen Menge?

Der Umgang mit einer nicht geringen Menge wird als Verbrechen eingeordnet. So sieht § 29a BtMG für den Umgang mit einer nicht geringen Menge eine Strafe von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe vor. § 30a BtMG sieht mit mindestens 5 Jahren Freiheitsstrafe einen deutlich höheren Strafrahmen vor, für jemanden, der bspw. als Mitglied einer Bande Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, mit ihnen Handel treibt, eine Waffe bei sich führt oder Ähnlichem.

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