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Rechtsanwalt für Strafrecht in München

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist eine ganz eigene Materie im Strafrecht mit vielen Besonderheiten. Anders als im allgemeinen Strafrecht („Erwachsenenstrafrecht”), wo sich die Höhe der Strafe maßgeblich nach der Schuld des Täters bemisst, stehen im Jugendstrafrecht fast ausschließlich spezialpräventive, also erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund.

Nicht die Tat, sondern die Person des Täters steht im Mittelpunkt. Generalpräventive Erwägungen wie Abschreckung, Vergeltung und Sühne spielen anders als im Erwachsenenstrafrecht bei der Bemessung der Strafe keine Rolle. Vielmehr ist es förderlichstes Ziel, den Täter zu erziehen, zu sozialisieren und zu resozialisieren.

Anwendung des Jugendstrafrechts

Das Strafrecht kennt verschiedene Alters- und Reifestufen, wobei das Alter im Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblich ist, ob das allgemeine Strafrecht oder das Jugendstrafrecht angewendet wird:

Sanktionen

Die Sanktionsmöglichkeiten im Jugendstrafrecht untergliedern sich in drei Gruppen: Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe. Das Gericht muss die Maßnahme auswählen, die am geeignetsten ist, um das Ziel der Resozialisierung des Täters zu erreichen.

Daneben kann die Staatsanwaltschaft oder das Gericht unter anderem dann von der Verfolgung der Tat absehen oder das Verfahren einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Auch kann das Bemühen eines Jugendlichen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen, zur Einstellung führen.

Aufgrund der zahlreichen Besonderheiten im Jugendstrafrecht empfiehlt es sich, einen im Jugendstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger zu beauftragen.

Gerne arbeiten wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie heraus.


Antworten auf die häufigsten Fragen (FAQ):

   ➔ Was ist und was macht die Jugendgerichtshilfe (JGH)?

Was ist und was macht die Jugendgerichtshilfe (JGH)?

Die Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren ist eine Aufgabe des Jugendamts (§ 52 SGB VIII). Speziell geschulte Mitarbeiter begleiten den Jugendlichen (14-17 Jahre) bzw. Heranwachsenden (18-20 Jahre) im Strafverfahren und geben dem Gericht schriftlich oder mündlich eine Stellungnahme über diesen ab.

Dem Betroffenen steht es frei, ob er mit der Jugendgerichtshilfe kooperiert. Nimmt er den von der Jugendgerichtshilfe angebotenen Gesprächstermin wahr, wird diese später aus eigener Wahrnehmung über ihn in der mündlichen Verhandlung berichten können, andernfalls wird eine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben.

Da die Jugendgerichtshilfe nicht der Verschwiegenheit – wie beispielsweise ein Strafverteidiger – unterliegt, sollte die Wahrnehmung eines Termins bei der JGH unbedingt mit einem erfahrenen Strafverteidiger abgestimmt werden. Dies betrifft sowohl die Frage, ob ein solcher Termin wahrgenommen werden soll, als auch welche Informationen man im Gespräch mit dem Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe teilen sollte. Denn die Jugendgerichtshilfe wird ihr Wissen dem Gericht offenbaren.

Dennoch empfiehlt es sich in den allermeisten Fällen, das Angebot der Jugendgerichtshilfe wahrzunehmen; denn die Jugendgerichtshilfe in der Regel bemüht ist, dem Jugendlichen zu helfen.

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