Diebstahl, Bandendiebstahl, Einbruchsdiebstahl
Der Diebstahl ist die am häufigsten in Deutschland begangene Straftat. Diebstahlsdelikte machen laut Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) etwa ein Drittel aller in Deutschland begangenen Straftaten aus. Unter den Diebstahlsdelikten ist der Ladendiebstahl am stärksten vertreten.
Der Diebstahl richtet sich gegen das Eigentum.
Nach dem Gesetz ist Täter eines Diebstahls, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters stehen. Dies bedeutet, dass man auch Sachen stehlen kann, die im Miteigentum eines anderen stehen. Nur Sachen, die einem allein gehören, kann man nicht stehlen.
Zur Tathandlung des Diebstahls gehört die Wegnahme. Unter Wegnahme versteht man den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sache. Dieser neue Gewahrsam kann durch den Täter oder einen Dritten begründet werden. Man kann also auch für einen anderen stehlen.
Unter Gewahrsam versteht man die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Er liegt ohne weiteres vor, wenn sich die Sache in Besitz des Betroffenen befindet. Aber auch, wenn der Betroffene weiß, wo sie sich befindet und er darauf zugreifen kann, liegt Gewahrsam vor.
Um den Diebstahlstatbestand zu verwirklichen, bedarf es auch des Vorsatzes des Täters. Zum einen muss der Täter die Sache vorsätzlich wegnehmen, zum anderen Bedarf es der Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen (Zueignungsabsicht). Unter Zueignung versteht man die zumindest vorübergehende Aneignung des Täters oder des Dritten sowie die dauerhafte Enteignung des Berechtigten.
Der Strafrahmen reicht beim einfachen Diebstahl des § 242 StGB von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Beim Diebstahl mit Waffen, bei Bandendiebstahl oder Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 BGB) beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, beim schweren Bandendiebstahl des § 244a StGB mindestens ein Jahr bis zu zehn Jahre.
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