Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Körperverletzung
Das deutsche Strafrecht kennt zahlreiche Begehungsformen der Körperverletzung. Das Grunddelikt ist die sog. einfache Körperverletzung (§ 223 StGB). Zum Teil deutlich schwerer bestraft werden die sog. Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), der schwere Körperverletzung (§ 226 StGB) sowie der Körperverletzung mit Todesfolge (227). Leichter als die einfache Körperverletzung wird nur die fahrlässige Körperverletzung geahndet (§ 229 StGB).
(Einfache) Körperverletzung?
Unter einer Körperverletzung versteht man jede körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person (§ 223 StGB).
Eine körperliche Misshandlung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein übles, unangemessenes Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines (wenn auch nur vorübergehenden) pathologischen Zustands. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Opfer zuvor gesund oder vorgeschädigt war.
Die Erheblichkeit wird objektiv betrachtet; nicht erforderlich ist, dass der Geschädigte Schmerz empfindet.
Wer sich einer sog. einfachen Körperverletzung schuldig gemacht hat, für den sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe vor.
Gefährliche Körperverletzung
Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung des § 223 StGB.
Eine Körperverletzung ist immer dann gefährlich im Sinne des Gesetzes, wenn diese mittels eines Giftes, einer Waffe, eines gefährlichen Werkzeugs, eines hinterlistigen Überfalls, mit anderen gemeinschaftlich oder mit einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt.
Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Versuchte Körperverletzung
In allen vorgenannten Fällen ist der Versuch der Körperverletzung strafbar. Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, die Straftat jedoch nicht vollendet bzw. zum Erfolg führt.
Schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge
Die schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB ist eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung, gleichzeitig ist sie ein Erfolgsdelikt. Dies bedeutet, dass die aufgrund der (vorsätzlichen) Körperverletzung eingetretene (schwere) Folge mindestens fahrlässig herbeigeführt worden sein muss.
Eine schwere Körperverletzung liegt demnach immer dann vor, wenn die Körperverletzung beim Opfer einen Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit zur Folge hat. Gleiches gilt beim Verlust oder dauerhaften Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes des Körpers, oder wenn die verletzte Person in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Im Falle einer Verurteilung liegt der Strafrahmen bei mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Verursacht der Täter eine der vorgenannten Folge absichtlich oder wissentlich liegt die Strafe bei mindestens drei Jahren.
Hat die Körperverletzung den Tod des Opfers zur Folge, wird eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt.
Fahrlässige Körperverletzung
Anders als die einfache Körperverletzung, die Qualifikationstatbestände sowie der Versuch wird die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 222 StGB nicht vorsätzlich begangen.
Allgemein wird unter Fahrlässigkeit die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstanden. Fahrlässig im strafrechtlichen Sinne handelt, wer einen in einer Strafnorm beschriebenen Tatbestand erfüllt, ohne dies gewollt oder erkannt zu haben, und wenn er dabei die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Umgekehrt macht sich nicht strafbar, wer er unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt den Erfolg nicht hätte voraussehen können.
Rechtsanwalt Kunkel, Strafverteidiger in München, verteidigt Sie im Strafverfahren wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung.