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Rechtsanwalt für Erbrecht in München

Wir vertreten Sie in allen Belangen rund um das Erbrecht. Für eine individuelle Beratung nehmen wir uns viel Zeit.

Im Erbrecht berät die Kanzlei Unternehmen und Privatpersonen in der Gestaltung der Unternehmensnachfolge, der Erstellung eines Testaments oder Erbvertrags sowie im Falle der Enterbung bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs.

Für unsere Mandanten erarbeiten wir Konzepte für die Übertragung von Immobilien und Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Eheleute beraten wir bei der Erstellung eines gemeinschaftlichen Testaments wie z.B. eines Berliner Testaments unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten.

Die Kanzlei vertritt Erbengemeinschaft und Miterben und hilft Streitigkeiten zu vermeiden und bestehende Streitigkeiten zu schlichten.

Wir stehen Ihnen auf dem Gebiet des Erbrechts mit Rat und Tat zur Seite.


Nachfolgend finden Sie einige wichtige Stichworte kurz erläutert:

Testament und Erbvertrag

Im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge können Sie bereits zu Lebzeiten Ihren Erben bestimmen sowie anordnen, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Sie können hierzu ein Testament erstellen oder einen Erbvertrag mit dem oder den künftigen Erben schließen.

Pflichtteilsanspruch

Sollten Sie durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sein, können Sie Ihren Pflichtteil geltend machen. Dem Wert nach ist der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch ist auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet; einzelne Nachlassgegenstände können nicht verlangt werden.

Erbausschlagung

Eine Erbausschlagung will gut überlegt sein. Durch ausdrücklich Erklärung verzichtet man unwiderruflich auf die Erbschaft. Nur in besonderen Fällen kann die Erbausschlagung durch Anfechtung rückgängig gemacht werden.

Die Erbschaft geht durch die Ausschlagung an den, der geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte.

Die Ausschlagungserklärung ist formbedürftig und gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Erklärung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls abgegeben werden.

Erbschein

Der Erbschein wird den Erben auf Antrag durch das Nachlassgericht erteilt. Er ist eine öffentliche Urkunde und dient als Nachweis dafür, wer die Erben sind und welchen Beschränkungen diese möglicherweise unterliegen.

Nachlassinsolvenz

Das Nachlassinsolvenzverfahren ist eine besondere Art des Insolvenzverfahrens, das zum einen sicherstellt, dass die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt wird, zum anderen der Nachlass aber auch nur zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden darf.

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eröffnet. Die Erben trifft eine Antragspflicht, sofern sie erkennen, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Wird der Antrag durch die Erben nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, haften diese den Nachlassgläubigern mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt.

Eröffnet wird das Verfahren, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung festgestellt werden; sofern die Erben die Eröffnung beantragt haben, auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker ist der verlängerte Arm des Erblassers, von dem er in der Regel auch ernannt wird, der dessen Anordnungen im Testament oder Erbvertrag ausführt.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung dient also vornehmlich der Durchsetzung des Willens des Erblassers. Aber auch im Falle von minderjährigen Erben kann diese durchaus sinnvoll sein, um die (minderjährigen) Erben vor sich selbst zu schützen. Zudem kann ein Testamentsvollstrecker im Falle von mehreren Erben die Auseinandersetzung übernehmen, um Streit zwischen den Erben vorzubeugen oder diesen jedenfalls zu entscheiden.

Als Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder eingesetzt werden. Es empfiehlt sich jedoch eine gesunde Person mit gewisser Lebens- und Geschäftserfahrung einzusetzen, die wesentlich jünger als der Erblasser sein und kein eigenes Interesse an der Erbschaft haben sollte. Neben engen Familienangehörigen, denen man besonders vertraut, können auch berufsmäßige Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Vererben von Immobilien

Häufig besteht der Nachlass aus werthaltigem Immobilienvermögen. Hier kann es – wie generell bei größeren Vermögen – schon aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, diese im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, also zu Lebzeiten, zu übertragen.

Vorsorge

Genauso wichtig wie die Regelung, was mit dem eigenen Nachlass geschehen soll, ist die oft vernachlässigte Vorsorge in eigener Sache.

Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen eine für Sie passende Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Gerne sind wir für Sie da!


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